Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINES
1.1
Eine rechtliche Bindung seitens der Mathias Kissenberth Filmproduktion tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes/Auftrages (Email, Angebot- bzw. Auftragsschreiben) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen akzeptiert. Der schriftlichen Bestätigung ist eine Bestätigung per Fax oder E-Mail gleichzuhalten.
1.2
Die Herstellung des Filmwerkes – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen.
1.3
Die von der Mathias Kissenberth Filmproduktion oder in ihrem Auftrag erarbeiteten Texte, Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in ihrem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Mathias Kissenberth Filmproduktion. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
2. KOSTEN
2.1
Im vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer Sende- bzw. vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten. Auf die kalkulierten Nettoproduktionskosten erfolgt ein Zuschlag von 15% für Gemeinkosten (HU), dazu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10 Stunden.
2.2
Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind bis zu einer Verschiebung um 1 Tag in den kalkulierten Produktionskosten enthalten. Anfallende Mehrkosten bei Verschiebungen von mehr als einem Tag werden nach belegtem Aufwand zuzüglich in Rechnung gestellt.
2.3
Über die Herstellung eines Texts, Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er den Text, das Treatment oder Drehbuch nicht verwendet oder verfilmen lässt bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Text, ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle unlimitierte Rechtsübertragung an die Mathias Kissenberth Filmproduktion vorzunehmen.
2.4
Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies der Mathias Kissenberth Filmproduktion spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.
2.5
Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
3. HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNG
3.1
Vor-, bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten (siehePunkt 5.2) beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.
3.2
Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt der Mathias Kissenberth Filmproduktion. Die Mathias Kissenberth Filmproduktion hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu informieren.
3.3
Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.
3.4
Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Die Mathias Kissenberth Filmproduktion hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.5
Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Die Mathias Kissenberth Filmproduktion ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.6
Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Texts oder Drehbuch Änderungsvorschläge seitens der Mathias Kissenberth Filmproduktion eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.
3.7
Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation, Packshot bzw. Titeländerung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
4. HAFTUNG
4.1
Die Mathias Kissenberth Filmproduktion verpflichtet sich zur Ablieferung einer technisch einwandfreien Sendekopie (Film- / Digital- /HD-Format). Sie leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton und Bildqualität aufweist. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen Dritter (z.B. MPEG – Kodierungen) wird keine Gewähr übernommen.
4.2
Tritt bei Herstellung des Texts oder des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat die Mathias Kissenberth Filmproduktion nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Texts oder des Films, die weder von der Mathias Kissenberth Filmproduktion noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. HU werden jedoch verrechnet.
4.3
Sachmängel, die von der Mathias Kissenberth Filmproduktion anerkannt werden, sind von ihr zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann die Mathias Kissenberth Filmproduktion nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Die Mathias Kissenberth Filmproduktion ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrekturfälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4
Die Mathias Kissenberth Filmproduktion haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihr während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten. Der Auftraggeber haftet für allenfalls entstehende Rechtsverletzungen durch von ihm zur Herstellung des Werks zur Verfügung gestelltes Bild- und Tonmaterial und erklärt hiermit, dass er die Bearbeitungs-, Änderungs-, Verwertungs- und Aufführungsrechte dafür inne hat oder von dritter Seite erworben hat.
5. RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
5.1
Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden der Mathias Kissenberth Filmproduktion vor Arbeits- bzw. Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU in Rechnung zu stellen.
5.2
Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenem und / oder aus computergesichertem Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist die Mathias Kissenberth Filmproduktion berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU in Rechnung zu stellen.
5.3
Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vordem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe Punkt 5.2) zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:• 1/3 bei Auftragserteilung• 1/3 bei Drehbeginn (oder Beginn vergleichbarer Tätigkeiten, siehe Punkt 5.2) 1/3 nach Fertigstellung. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe der Sekundärmarktrendite plus 3% ab Fälligkeit berechnet.
7. URHEBERRECHT
7.1
Das Werk wird aufgrund des vom Auftraggeber und von der Mathias Kissenberth Filmproduktion akzeptierten Texts, Konzepts bzw. Drehbuches hergestellt. Die Mathias Kissenberth Filmproduktion verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihr verwaltet werden.
7.2
Wenn nicht anders vereinbart, erwirbt der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten folgende Nutzungsrechte an dem fertigen Werk:
7.2.1
Aufführungsrechte für die aktive Nutzung (bezahlte Werbeschaltungen) in Onlinemedien, für das Gebiet der Republik Österreich und Kino, für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung.
7.2.2
Aufführungsrechte für die passive Nutzung (ohne bezahlte Werbeschaltungen) in Onlinemedien, Firmenpräsentationen und Salesmeetings, örtlich unbegrenzt für die Dauer von 10 Jahren.
7.2.3
Für eine Verlängerung oder Erweiterung der Sende-/Aufführungsrechte (insbesondere für TV) ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
7.3
Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Mathias Kissenberth Filmproduktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
7.4
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von der Mathias Kissenberth Filmproduktion vorgenommen werden.
7.5
Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmes außerhalb der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen der Mathias Kissenberth Filmproduktion unverzüglich zu melden.
7.6
Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Text, Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das Restmaterial bei der Mathias Kissenberth Filmproduktion.
8. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
8.1
Die Mathias Kissenberth Filmproduktion ist berechtigt, ihren Firmennamen und ihr Firmenzeichen als Copyright-Vermerk zu zeigen. Sie hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist die Mathias Kissenberth Filmproduktion berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite der Mathias Kissenberth Filmproduktion oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen.
8.2
Erfüllungsort ist Vorarlberg/Götzis. Gerichtsstand Vorarlberg/Feldkirch.